OGH 3Ob618/53; 3Ob78/21y (RS0024896)

OGH3Ob618/53; 3Ob78/21y21.10.2021

Rechtssatz

Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.

Normen

ABGB §1104

3 Ob 618/53OGH28.10.1953

Veröff: EvBl 1954/1 S 13

3 Ob 78/21yOGH21.10.2021

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/95

Dokumentnummer

JJR_19531028_OGH0002_0030OB00618_5300000_002