OGH 2Ob656/23; 7Ob124/69; 1Ob42/71; 3Ob131/02i; 8Ob61/08s; 8Ob52/20k; 8Ob84/21t (RS0020771)

OGH2Ob656/23; 7Ob124/69; 1Ob42/71; 3Ob131/02i; 8Ob61/08s; 8Ob52/20k; 8Ob84/21t3.8.2021

Rechtssatz

Der Wiederkaufsberechtigte kann den Käufer unmittelbar auf Übertragung des Eigentumsrechtes und auf Übergabe des Besitzes belangen.

Normen

ABGB §1068

2 Ob 656/23OGH09.10.1923

Veröff: SZ 5/228

7 Ob 124/69OGH23.07.1969
1 Ob 42/71OGH25.02.1971

Anm: Veröff: EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23097 = JBl 1971,620 = NZ 1973,40

3 Ob 131/02iOGH27.11.2002

Beisatz: Die Ausübung des Wiederkaufsrechts als Gestaltungsrecht führt dazu, dass mit der Abgabe der Erklärung unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums- und Besitzrückübertragung entsteht. Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt damit nicht bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich nicht die sachenrechtliche Lage. (T1); Veröff: SZ 2002/159

8 Ob 61/08sOGH28.04.2008

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 52/20kOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 84/21tOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Mit der Abgabe Wiederkaufserklärung entsteht unmittelbar der obligatorische Anspruch auf Eigentums‑ und Besitzrückübertragung gegen Zahlung des Wiederkaufpreises. Der Wiederkaufsberechtigte erwirbt mit der Abgabe seiner Erklärung zwar einen obligatorischen Anspruch, aufgrund dessen er unmittelbar auf Erfüllung des Wiederkaufsvertrags klagen kann, nicht jedoch bereits (wiederum) das Eigentum an der Liegenschaft. Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts ändert sich somit nicht die sachenrechtliche Lage. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19231009_OGH0002_0020OB00656_2300000_001