OGH 4Ob138/20b (RS0133426)

OGH4Ob138/20b22.12.2020

Rechtssatz

Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder den Empfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen. Dabei handelt es sich um die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen.

Normen

MSchG §10

4 Ob 138/20bOGH22.12.2020

Dokumentnummer

JJR_20201222_OGH0002_0040OB00138_20B0000_001

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