OGH 2Ob77/20t (RS0133388)

OGH2Ob77/20t27.11.2020

Rechtssatz

Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.

Normen

ABGB §1487 idF vor dem ErbRÄG 2015

2 Ob 77/20tOGH27.11.2020

Veröff: SZ 2020/116

Dokumentnummer

JJR_20201127_OGH0002_0020OB00077_20T0000_001

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