OGH 4Ob178/20k (RS0133416)

OGH4Ob178/20k26.11.2020

Rechtssatz

Die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die den Schaden verursachende Handlung begangen wurde. Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es nicht an. Mit Ablauf dieser langen, objektiven Verjährungsfrist ist der späteste Zeitpunkt für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs verstrichen. An dieser ständigen Rechtsprechung ist weiterhin festzuhalten. Die dazu geäußerten kritischen Literaturmeinungen überzeugen nicht und werden abgelehnt.

Normen

ABGB §1489 III

4 Ob 178/20kOGH26.11.2020

Veröff: SZ 2020/108

Dokumentnummer

JJR_20201126_OGH0002_0040OB00178_20K0000_001

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