OGH 14Os97/20a (RS0133378)

OGH14Os97/20a3.11.2020

Rechtssatz

Die Verhaltensanordnung des § 252 StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht aber das Verhalten von Sachverständigen eine Nichtigkeit aus Z 3 begründende Verletzung des § 252 StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von ‑ dem Verlesungsverbot unterliegenden ‑ Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach Z 4 offen.

Normen

StPO §252
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4

14 Os 97/20aOGH03.11.2020
13 Os 52/21bOGH13.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20201103_OGH0002_0140OS00097_20A0000_001