OGH 14Os29/20a (RS0133234)

OGH14Os29/20a21.7.2020

Rechtssatz

Während der Beginn eines Strafverfahrens keines (förmlichen) Einleitungsaktes durch die Staatsanwaltschaft bedarf, vielmehr wie die prozessuale Stellung einer Person materiell zu prüfen ist, benötigt nicht nur die Beendigung eines Strafverfahrens sondern auch jede nochmalige Führung desselben nach der Beendigung entweder einer den Strafverfolgungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringenden Willenserklärung (Anordnung) der Staatsanwaltschaft oder eine auf Fortführung, Wiederaufnahme oder Erneuerung gerichtete Entscheidung des Gerichts.

Normen

StPO §1 Abs2
StPO §193 Abs2
StPO §195 Abs3
StPO §195 Abs1
StPO §205

14 Os 29/20aOGH21.07.2020
14 Os 54/20bOGH21.07.2020

Dokumentnummer

JJR_20200721_OGH0002_0140OS00029_20A0000_002

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