OGH 4Ob86/20f (RS0133246)

OGH4Ob86/20f2.7.2020

Rechtssatz

Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen.

Normen

UrhG §87

4 Ob 86/20fOGH02.07.2020
4 Ob 129/21fOGH25.01.2022

Vgl; nur: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200702_OGH0002_0040OB00086_20F0000_001

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