Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 letzter Satz StVG ist ein Beschluss des Vollzugsgerichts – (hier) über die bedingte Entlassung gemäß § 16 Abs 2 Z 12 StVG – ungeachtet der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen der StPO dem Verurteilten stets selbst bekannt zu machen, eine Ausfertigung des Beschlusses jedoch auf sein Verlangen auch seinem Verteidiger zuzustellen, wodurch für diesen die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (§ 88 Abs 1 StPO) ausgelöst wird. Desgleichen gilt dies auch, wenn der Verteidiger die Zustellung einer Beschlussausfertigung verlangt.
14 Os 46/20a | OGH | 09.06.2020 |
Beisatz: Ein solches Verlangen stellt fallbezogen auch das Ersuchen des Verteidigers um Übermittlung einer Aktenabschrift und darum, ihn „von sämtlichen weiteren Schritten in Kenntnis zu setzen“, dar. (T1) |
12 Os 139/20p | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn vom Verurteilten (Untergebrachten) bereits selbst Beschwerde erhoben wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20200609_OGH0002_0140OS00046_20A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)