OGH 2Ob193/19z (RS0133165)

OGH2Ob193/19z15.4.2020

Rechtssatz

Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. Ab einer notwendigen Bremsverzögerung von 2 m/sec² liegt keine geringfügige Verlangsamung mehr vor.

Normen

StVO §17 Abs5

2 Ob 193/19zOGH15.04.2020

Beisatz: Keinesfalls setzt eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO voraus, dass der Kraftfahrer zu einer Vollbremsung genötigt wird. (T1)

2 Ob 94/20tOGH06.08.2020

nur: Eine Behinderung iSd § 76 Abs 5 StVO liegt nicht vor, wenn der Kraftfahrer durch eine geringfügige und nicht unmittelbare Verlangsamung seines Fahrzeugs den Unfall verhindern kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20200415_OGH0002_0020OB00193_19Z0000_001

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