OGH 2Ob167/19a; 2Ob154/19i; 2Ob47/20f (RS0133032)

OGH2Ob167/19a; 2Ob154/19i; 2Ob47/20f17.9.2020

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.

Normen

ABGB §1503 Abs7 Z9

2 Ob 167/19aOGH30.01.2020

Veröff: SZ 2020/11

2 Ob 154/19iOGH24.04.2020

Beisatz: Die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB beginnt daher auch für solche Rechte am 1. 1. 2017 neu zu laufen, deren Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 begonnen hat, aber nach altem Recht bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen ist. (T1)<br/>

2 Ob 47/20fOGH17.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20200130_OGH0002_0020OB00167_19A0000_001