OGH 7Ob25/14y; 7Ob105/16s; 7Ob197/16w; 7Ob178/19f (RS0129457)

OGH7Ob25/14y; 7Ob105/16s; 7Ob197/16w; 7Ob178/19f22.1.2020

Rechtssatz

Im Verhältnis zwischen Frachtführer und Versender sind die straßenpolizeilichen Vorschriften der StVO und des KFG, wonach die Befestigung des Ladeguts, die zur Verstauung zu rechnen ist, in jedem Fall dem Frachtführer überantwortet werden müsste, mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht heranzuziehen. Im Frachtvertragsverhältnis richtet sich die Haftung für Verladung und Verstauung nach dem Vertragsverhältnis und der CMR. Dies gilt auch für den Lenker des Fahrzeugs, dessen sich der Frachtführer dem Absender gegenüber zur Erfüllung bedient.

Normen

CMR Art17 Abs4 litc
GGBG §13
KFG §101 Abs1 lite

7 Ob 25/14yOGH22.04.2014

Veröff: SZ 2014/37

7 Ob 105/16sOGH06.07.2016

Auch

7 Ob 197/16wOGH30.11.2016

Vgl aber; Beisatz: Besteht zwischen dem Absender und dem Subfrachtführer mangels durchgehenden Frachtbriefs keine Vertragsbeziehung, ist der Absender Dritter und vom Schutzzweck kraftfahrrechtlicher Bestimmungen erfasst. (T1)

7 Ob 178/19fOGH22.01.2020

vgl; Beisatz: Hier: § 13 Abs 1a Z 3 GGBG. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/5

Dokumentnummer

JJR_20140422_OGH0002_0070OB00025_14Y0000_002