OGH 6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob203/20a (RS0123026)

OGH6Ob235/07p; 6Ob236/07k; 6Ob267/08w; 6Ob203/20a25.11.2020

Rechtssatz

Ein Umgründungsvorgang muss nicht zwingend zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen. Dies ergibt sich schon aus dem auch im Umwandlungsrecht anwendbaren (§ 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 3 UmwG) § 226 AktG, der nach einer (zulässigerweise) durchgeführten Umwandlung den Gläubigern im Fall einer Verschlechterung ihrer Position durch die Umwandlung Sicherstellungsansprüche einräumt. Ginge der Gesetzgeber davon aus, dass die Umwandlung stets zu einer Verbesserung der Situation der Gläubiger führt, wäre dieser Verweis des § 5 Abs 5 UmwG überflüssig.

Normen

AktG §226
UmwG §2 Abs3
UmwG §5 Abs5

6 Ob 235/07pOGH07.11.2007

Veröff: SZ 2007/175

6 Ob 236/07kOGH07.11.2007
6 Ob 267/08wOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T1)

6 Ob 203/20aOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: Up-stream-Verschmelzung. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00235_07P0000_001

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