OGH 7Ob75/07s (RS0122644)

OGH7Ob75/07s22.12.2020

Rechtssatz

In der „Sphäre des Mannes" iSd § 163 Abs 2 letzter Satz ABGB liegt es auch, wenn sein genetisches Material nicht mehr geeignet ist, ein DNA-Gutachten zu erstatten.

Normen

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs1 H8
ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163 Abs2 H8

7 Ob 75/07sOGH29.08.2007

Beisatz: Hier: Degradierender Effekt von Fomalin auf die DNA Probe des Putativvaters. (T1); Veröff: SZ 2007/132

2 Ob 98/12vOGH13.06.2012

Vgl; Beisatz: Die in § 163 Abs 2 Satz 2 ABGB genannten Gründe „auf Seiten des Mannes“ müssen nicht verschuldensabhängig sein. (T2); Beisatz: Hier: Es ist der Sphäre des Mannes zuzurechnen, wenn trotz wiederholter Bemühungen eine Gewebeprobe des im Ausland bestatteten Mannes nicht erlangt werden kann. (T3)

4 Ob 131/20yOGH22.12.2020

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hat das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) Kenntnis von der mutmaßlichen Vaterschaft eines bestimmten Mannes und ist der mutmaßliche Vater (oder dessen Rechtsnachfolger) greifbar, unterlässt das Kind aber ihm objektiv mögliche Schritte zum Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB, so liegt in der späteren Einäscherung des Leichnams des mutmaßlichen Vaters (bzw dessen Rechtsnachfolgers) kein Grund nur auf dessen Seite iSd § 148 Abs 2 ABGB vor, der das Kind am Nachweis der Vaterschaft nach § 148 Abs 1 ABGB hinderte. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20070829_OGH0002_0070OB00075_07S0000_002

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