OGH 4Ob188/06k (RS0121570)

OGH4Ob188/06k19.2.2020

Rechtssatz

Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger besteht nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Sozialhilfeleistung hinausgehen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden.

Normen

Wr BehindertenG §24
Wr BehindertenG §43 Abs4
ABGB §879 ABs3 E
KSchG §27d Abs1 Z6

4 Ob 188/06kOGH21.11.2006

Veröff: SZ 2006/171

10 Ob 24/07pOGH17.04.2007

Auch

7 Ob 22/20sOGH19.02.2020

nur: Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_002

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