OGH 5Ob146/05i (RS0120496)

OGH5Ob146/05i19.10.2020

Rechtssatz

Aus § 16 Abs 2 Z 2 MRG folgt, dass die jeweiligen Zuschläge mit den bei der Ermittlung des Richtwerts abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt sind. Der Abzug der Baukostenanteile ist ausdrücklich in §3 Abs4 RichtWG geregelt. § 3 Abs6 RichtWG handelt hingegen von betragsmäßiger Ermittlung des Richtwerts an sich, eignet sich daher nicht zur Definition der Zuschlagsbegrenzung, wie sie in § 16 Abs2 Z 2 MRG vorgenommen wurde. Ein Aufzugszuschlag ist daher nur mit dem sich aus § 3 Abs 4 RichtWG ergebenden Betrag angemessen.

Normen

MRG §16 Abs2 Z2
RichtWG §3 Abs4
RichtWG §3 Abs6

5 Ob 146/05iOGH10.01.2006
5 Ob 175/20aOGH19.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060110_OGH0002_0050OB00146_05I0000_001