OGH 3Ob58/05h (RS0120351)

OGH3Ob58/05h12.8.2020

Rechtssatz

Ausfallsbürgschaft liegt bei der Einschränkung der Bürgschaft auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld vor. Der Gläubiger kann - von den Ausnahmen in § 1356 ABGB abgesehen - erst dann auf den Bürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner geklagt und vergeblich Exekution geführt hat oder eine Exekutionsführung von vornherein aussichtslos ist.

Normen

ABGB §1356

3 Ob 58/05hOGH24.11.2005
2 Ob 78/11aOGH28.03.2012

Veröff: SZ 2012/38

9 ObA 127/13mOGH19.12.2013

Beisatz: Hier: Ausfallsbürge iSd § 14 Abs 2 AÜG. (T1)

8 Ob 41/17pOGH30.05.2017

Auch

8 Ob 108/17sOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Eine aussichtslose Exekutionsführng ist aber keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausfallsbürgschaft. Außerdem können die Parteien im Vertrag den Fall der Uneinbringlichkeit näher regeln. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Gehatsexekution eingebrachte Betrag ist derart gering, dass von einer weitgehenden Uneinbringlichkeit der Hauptschuld auszugehen ist. (T3)

8 Ob 127/17kOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Uneinbringlichkeit der Hauptschuld im Sinne der Rechtsprechung bezieht sich konkret auf die durch die Ausfallsbürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner. (T4)<br/>Beisatz: Siehe dazu auch RS0131929. (T5)

10 Ob 84/18bOGH20.11.2018

Auch; Beisatz: Da § 1348 ABGB eine Auslegungsregel ist, steht es den Vertragspartnern aber frei, eine sofortige Inanspruchnahme des Rückbürgen oder einfache Subsidiarität zu vereinbaren. (T6)

5 Ob 118/20vOGH12.08.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20051124_OGH0002_0030OB00058_05H0000_002