Rechtssatz
Nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen begründen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand in einem Textilgeschäft) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich.
4 Ob 233/18w | OGH | 29.01.2019 |
Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T1) |
2 Ob 12/19g | OGH | 30.01.2020 |
vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10 |
Dokumentnummer
JJR_20050121_OGH0002_0080OB00095_04K0000_001
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