OGH 8Ob95/04k; 4Ob233/18w; 2Ob12/19g (RS0119688)

OGH8Ob95/04k; 4Ob233/18w; 2Ob12/19g30.1.2020

Rechtssatz

Nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen begründen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand in einem Textilgeschäft) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich.

Normen

ABGB §364a

8 Ob 95/04kOGH21.01.2005
4 Ob 233/18wOGH29.01.2019

Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T1)

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

Dokumentnummer

JJR_20050121_OGH0002_0080OB00095_04K0000_001

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