OGH 1Ob142/03v (RS0118179)

OGH1Ob142/03v15.9.2020

Rechtssatz

Beachtenswert ist ein Grund auch dann, wenn er in der Privatsphäre des Auftraggebers liegt und von subjektiven Erwägungen getragen ist. Alle nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründe sind beachtenswert im Sinne des § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG.

Normen

MaklerG §15 Abs1 Z1
KSchG §30b

1 Ob 142/03vOGH17.10.2003
3 Ob 69/05aOGH26.07.2006

Beisatz: Als solche beachtenswerte Gründe dafür, den vermittelten Vertrag nicht abzuschließen, kommen etwa eine vorerst nicht geplante Änderung des Wohnorts infolge Berufswechsels, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Kündigung), Scheidung des Antragstellers, Tod eines Angehörigen etc. in Betracht. (T1); Beisatz: Ein beachtenswerter Grund kann aber auch in der Verletzung des §30b Abs1 KSchG liegen, weil dann im Regelfall die Weigerung des Auftraggebers, den vermittelten Vertrag abzuschließen, keine überraschende Weigerung iSd §15 Abs1 Z1 MaklerG, sondern durch beachtenswerte Gründe gedeckt ist. (T2); Veröff: SZ 2006/113

6 Ob 109/20bOGH15.09.2020

Beis wie T1; Beisatz: Das nunmehrige Verhalten des Auftraggebers muss – um beachtenswert zu sein – bei objektiver Betrachtung deshalb nachvollziehbar sein, weil aufgrund von objektiv eingetretenen Veränderungen in der Sphäre des Auftraggebers der Hauptvertragsabschluss abgelehnt wird. (T3)<br/>Beisatz: Der Grund muss nicht „wichtig“ im Sinn der Kriterien für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses sein; der Abschluss muss auch nicht „unzumutbar“ sein, sondern reicht es vielmehr, wenn der Grund für den Nichtabschluss bei objektiver Betrachtung verständlich ist. Um die Freiheit des Auftraggebers nicht zu sehr einzuschränken, dürfen an die Gründe für die Verweigerung des Rechtsakts, regelmäßig des Abschlusses des im Maklervertrag genannten Geschäfts, keine besonderen Anforderungen gestellt werden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00142_03V0000_001