OGH 11Os79/03 (RS0117997)

OGH11Os79/0314.1.2020

Rechtssatz

Die Beschwerdebehauptung, der Vorsitzende sei im Rahmen der Rechtsbelehrung von deren Niederschrift (§ 323 Abs 1 StPO) abgewichen, ohne dass die Abweichung in einem Anhang beigefügt worden wäre, bringt nur eine allfällige Verletzung der nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Vorschrift des § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO, aber noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Ausdruck.

Normen

StPO §323 Abs1
StPO §345 Abs1 Z8

11 Os 79/03OGH09.09.2003
12 Os 91/17zOGH16.11.2017

Auch; Beisatz: Ebenso die Behauptung, der Vorsitzende habe die Rechtsbelehrung nicht zur Gänze erteilt. (T1)

14 Os 98/19xOGH14.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Im Übrigen sieht § 323 Abs 1 zweiter Satz StPO (dessen Verletzung nicht mit Nichtigkeit bedroht ist) eine Protokollierung nur bei Abweichungen von der Niederschrift (§ 321 Abs 1 StPO) vor. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20030909_OGH0002_0110OS00079_0300000_001

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