OGH 14Os64/03 (RS0117745)

OGH14Os64/0324.3.2020

Rechtssatz

Die zu den entscheidenden Tatsachen angestellten Erwägungen eines in Teilrechtskraft erwachsenen Urteils dürfen zu jenen des Urteils im nachfolgenden Rechtsgang nicht im Widerspruch stehen, weil sonst derart getroffene Feststellungen des nachfolgenden Rechtsganges als offenbar unzureichend begründet zu beurteilen wären.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §289

14 Os 64/03OGH03.06.2003
14 Os 14/20wOGH24.03.2020

Vgl; Beisatz: Im Fall von Realkonkurrenz muss sich das Gericht jedoch nicht mit den in einem früheren Rechtsgang angestellten Erwägungen zu anderen Taten auseinander setzen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20030603_OGH0002_0140OS00064_0300000_003