OGH 5Ob9/03i (RS0117899)

OGH5Ob9/03i20.2.2020

Rechtssatz

Aus dem Terminus "objektivem Nutzen" ist abzuleiten, dass es auf die konkrete Verwendung durch den Untermieter nicht ankommt. Wohl aber sind nur jene konkreten Veränderungen angemessen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages für den konkreten Untermieter von objektivem Nutzen sind.

Normen

MRG §26

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003
5 Ob 85/14gOGH26.09.2014

Auch; Beisatz: Die vom Hauptmieter zur Schaffung von ‑ hier in einem Dachgeschoß gelegenen ‑ Bestandobjekte getätigten Investitionen sind bei der Bestimmung des vom Untermieter zulässigerweise zu entrichtenden Mietzinses gemäß § 26 Abs 1 MRG als Aufwendungen zur Verbesserung des Mietgegenstandes angemessen zu berücksichtigen, sofern sie, was in einem solchen Fall auch gar nicht strittig sein kann, für den Untermieter von objektivem Nutzen sind. (T1)

5 Ob 196/19pOGH20.02.2020

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20030429_OGH0002_0050OB00009_03I0000_004