OGH 15Os33/03 (RS0117496)

OGH15Os33/038.9.2020

Rechtssatz

Die Voraussetzung des § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist dann nicht anzunehmen, wenn der Verteidiger den Handakt zur Ausführung des Rechtsmittels am letzten Tag der noch offenen Frist in Händen gehabt hat, denn die gewöhnliche Sorgfaltspflicht erforderte, dass er sich durch Überprüfung des Zustellvermerks von vornherein davon überzeugt hätte, wann die Ausführungsfrist tatsächlich endete, auch wenn ansonsten üblicherweise als Endfrist der vorletzte Tag eingetragen wird.

Normen

StPO §364 Abs1 Z1

15 Os 33/03OGH10.04.2003
14 Os 76/04OGH13.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Es wäre Aufgabe des gewählten Verteidigers gewesen, sich aufgrund der korrekt angebrachten Eingangsstampiglie selbst von der richtigen Fristberechnung zu überzeugen und den Vorgang nicht unkontrolliert einer Kanzleikraft zu überlassen. (T1)

13 Os 116/14dOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ‑ vom Verteidiger vorgegebenen ‑ Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ‑ mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ‑ Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T2)

11 Os 61/20kOGH08.09.2020

Vgl; Beis nur wie T6

Dokumentnummer

JJR_20030410_OGH0002_0150OS00033_0300000_001