Normen
15 Os 33/03 | OGH | 10.04.2003 |
14 Os 76/04 | OGH | 13.07.2004 |
Auch; Beisatz: Hier: Es wäre Aufgabe des gewählten Verteidigers gewesen, sich aufgrund der korrekt angebrachten Eingangsstampiglie selbst von der richtigen Fristberechnung zu überzeugen und den Vorgang nicht unkontrolliert einer Kanzleikraft zu überlassen. (T1) |
13 Os 116/14d | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ‑ vom Verteidiger vorgegebenen ‑ Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ‑ mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ‑ Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T2) |
11 Os 61/20k | OGH | 08.09.2020 |
Vgl; Beis nur wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_20030410_OGH0002_0150OS00033_0300000_001
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