Normen
5 Ob 65/03z | OGH | 08.04.2003 |
Veröff: SZ 2003/36 |
1 Ob 263/06t | OGH | 27.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass es in den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung zu keiner „Erhöhung der Beeinträchtigung" der Unterlieger durch Abfluss von Niederschlagswässern gekommen ist, reicht für sich allein für die Annahme einer Ortsüblichkeit der Immission nicht aus. (T1) |
8 Ob 61/19g | OGH | 24.09.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Wenn eine Anlage den für die Beurteilung maßgeblichen Raum prägt, werden über drei Jahre unbeanstandet gebliebene Immissionen der den Raum prägenden Anlage ortsüblich. Hier: Gondelseilbahn. (T2) |
4 Ob 64/20w | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Beanstandung liegt in jeder Erklärung, die dem Eigentümer der von den Immissionen betroffenen Liegenschaft zurechenbar ist und dem Verursacher der Immissionen bekannt gegeben wird oder zur Kenntnis gelangt und in der eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Liegenschaftseigentümer die Immissionen nicht hinnimmt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00065_03Z0000_001
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