OGH 4Ob37/02y (RS0116974)

OGH4Ob37/02y15.9.2020

Rechtssatz

Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.

Normen

MaklerG §7 Abs1
MaklerG §15 Abs1 Z1

4 Ob 37/02yOGH15.10.2002

Veröff: SZ 2002/133

7 Ob 116/03iOGH30.06.2003

Auch; Beisatz: Tritt die Bedingung (grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Vertrages) wie hier nicht ein, steht ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffen wurde oder nach allgemeinen Grundsätzen, wenn behauptet und bewiesen wird, dass der Auftraggeber die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelt hat, also letztlich absichtlich die Provision vereitelt hat. (T1)

7 Ob 90/12dOGH28.06.2012

Vgl auch

6 Ob 109/20bOGH15.09.2020

nur: Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00037_02Y0000_001