OGH 5Ob181/02g (RS0117166)

OGH5Ob181/02g4.5.2020

Rechtssatz

Die Formvorschrift des §19 Abs2 WEG dient ja neben der Dokumentation der Ernstlichkeit des Parteiwillens und der gründlichen Überlegung durch die Partei sowie den sicheren Nachweis des wirklichen Parteiwillens wesentlich auch der Feststellung des Inhaltes der Vereinbarung selbst. Es kann daher stets nur der einer objektiven Auslegung zugängliche Wortlaut für den Inhalt einer Vereinbarung maßgeblich sein. Die Feststellung des Willens der den Wohnungseigentumsvertrag schließenden Parteien ist unmaßgeblich.

Normen

WEG 1975 §19 Abs2
WEG 2002 §3 Abs1 Z1

5 Ob 181/02gOGH12.09.2002
5 Ob 134/18vOGH17.01.2019

Beisatz: Hier: Bestimmung des Wohnungseigentumsobjekts (Stellplatz). (T1)

5 Ob 72/19bOGH13.06.2019

Vgl

5 Ob 49/20xOGH04.05.2020

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0050OB00181_02G0000_003