OGH 8Ob55/02z (RS0116723)

OGH8Ob55/02z14.10.2020

Rechtssatz

Die Solidarhaftung in der Hauptsache bezieht sich auch auf verzugsabhängige Nebenforderungen, wie etwa Eintreibungskosten, sofern der betreffende Solidarschuldner in Verzug ist. In diesem Fall hat jeder für den Verzug des anderen einzustehen und haftet auch für Kosten, die bei Eintreibungsversuchen gegen den anderen entstanden sind.

Normen

BGB §891
ABGB §896

8 Ob 55/02zOGH08.08.2002
2 Ob 2/20pOGH15.04.2020

Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, dass jener Mitschuldner, der auf Kosten von Eintreibungsmaßnahmen gegen einen anderen Mitschuldner in Anspruch genommen wird, auch selbst in Verzug war. (T1)

2 Ob 126/20yOGH14.10.2020

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0080OB00055_02Z0000_001