Normen
FBG §24
HGB §277
HGB §283
UGB §283 Abs4
UGB §383 Abs4
6 Ob 205/01t | OGH | 29.11.2001 |
6 Ob 209/03h | OGH | 29.04.2004 |
Auch |
6 Ob 43/05z | OGH | 21.04.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters im Zwangsstrafenverfahren erschöpft sich nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrags anzuordnen hat. Eine-anfechtbare-Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T1); Veröff: SZ 2005/60 |
6 Ob 78/09b | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T3); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T4) |
6 Ob 252/09s | OGH | 18.12.2009 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T5) |
6 Ob 251/09v | OGH | 14.01.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 283 Abs 4 UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T6) |
3 Ob 82/20k | OGH | 02.09.2020 |
Vgl; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20011129_OGH0002_0060OB00205_01T0000_001
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