OGH 6Ob205/01t (RS0115862)

OGH6Ob205/01t2.9.2020

Rechtssatz

Über den Antrag, auszusprechen, dass die im Erzwingungsverfahren verhängte Strafe nicht vollstreckt werden dürfe, hat das Firmenbuchgericht zu entscheiden.

Normen

FBG §24
HGB §277
HGB §283
UGB §283 Abs4
UGB §383 Abs4

6 Ob 205/01tOGH29.11.2001
6 Ob 209/03hOGH29.04.2004

Auch

6 Ob 43/05zOGH21.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeit des Firmenbuchrichters im Zwangsstrafenverfahren erschöpft sich nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafe darin, dass er gemäß § 234 Z 1 Geo die Erlassung des Zahlungsauftrags anzuordnen hat. Eine-anfechtbare-Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, ist dem Gesetz fremd. (T1); Veröff: SZ 2005/60

6 Ob 78/09bOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Im Einbringungsverfahren kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht geprüft werden, sodass zur Vermeidung unerträglicher Rechtsschutzlücken eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen ist, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen. (T2); Beisatz: Der erkennende Senat hält die in der Literatur gegen die in den Entscheidungen 6 Ob 208/03m, 6 Ob 209/03h und 6 Ob 212/03z vertretene Rechtsansicht, habe der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen, bestehe keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen, geäußerte Kritik im Hinblick auf die aufgezeigten Rechtsschutzdefizite für zutreffend (vgl schon 6 Ob 204/01w; 6 Ob 205/01t; 6 Ob 210/01b). (T3); Beisatz: Im vorliegenden Verfahren kann darauf jedoch nicht näher eingegangen werden, weil bewusst ein Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt und diese Rechtswegswahl auch aufrecht erhalten wurde. (T4)

6 Ob 252/09sOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: In der Aufhebung oder Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses liegt ein „Nachteil" im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG für die Republik Österreich, der der Berücksichtigung verspäteter Rekurse entgegensteht. (T5)

6 Ob 251/09vOGH14.01.2010

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 283 Abs 4 UGB sind Anträge an das Firmenbuchgericht auf Absehen vom Vollzug zwar im Sinne der Entscheidung 6 Ob 78/09b weiterhin möglich; sie sind aber nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers in der Regel nicht berechtigt. (T6)

3 Ob 82/20kOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0060OB00205_01T0000_001