OGH 4Ob179/01d; 4Ob221/03h; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob226/19t; 4Ob13/20w (RS0115740)

OGH4Ob179/01d; 4Ob221/03h; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob92/08w; 4Ob226/19t; 4Ob13/20w21.2.2020

Rechtssatz

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zum Ausdruck kommt. Eine solche Gestaltungsfreiheit besteht jedenfalls nicht nur für professionelle Fotografen bei Arbeiten mit dem Anspruch auf hohes künstlerisches Niveau, sondern auch für die Masse der Amateurfotografen, die alltägliche Szenen in Form von Landschaftsfotos, Personenfotos oder Urlaubsfotos festhalten.

Normen

UrhG §3 Abs2
EWG-RL 93/98/EWG - Schutzdauerrichtlinie 393L0098 Art6

4 Ob 179/01dOGH12.09.2001
4 Ob 221/03hOGH16.12.2003

Beisatz: Der zweidimensionalen Wiedergabe eines in der Natur vorgefundenen Objekts ist dann urheberrechtlicher Werkcharakter zuzubilligen, wenn die selbst gestellte Aufgabe, eine möglichst naturgetreue Abbildung zu erreichen, dennoch ausreichend Spielraum für eine individuelle Gestaltung zulässt. (T1)

4 Ob 170/07iOGH11.03.2008

nur: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit auf Grund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (Motiv, Blickwinkel, Beleuchtung und vieles mehr) zum Ausdruck kommt. (T2); Veröff: SZ 2008/31

4 Ob 102/08sOGH08.07.2008

nur T2

4 Ob 92/08wOGH26.08.2008

nur T2

4 Ob 226/19tOGH19.12.2019

Vgl

4 Ob 13/20wOGH21.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00179_01D0000_001

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