OGH 1Ob290/00d (RS0115472)

OGH1Ob290/00d22.9.2020

Rechtssatz

Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.

Normen

ABGB §452 C
ABGB §1392 E

1 Ob 290/00dOGH26.06.2001

Veröff: SZ 74/112

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Veröff: SZ 2006/180

3 Ob 22/08vOGH10.04.2008

Auch; Beisatz: Diese Erkennbarkeit wird grundsätzlich durch die Verständigung des Drittschuldners herbeigeführt, bei dem sich die Gläubiger erkundigen können. (T1); Veröff: SZ 2008/49

3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T2); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T3); Veröff: SZ 2011/23

3 Ob 113/11fOGH06.07.2011

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

3 Ob 118/11sOGH12.10.2011

Auch

3 Ob 34/14tOGH30.04.2014
9 Ob 9/18sOGH28.06.2018

Auch; Beis wie T1

17 Ob 9/20bOGH22.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00290_00D0000_003