OGH 6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob123/06s; 6Ob160/13t; 6Ob185/13v; 5Ob74/20y (RS0113655)

OGH6Ob8/00w; 6Ob7/00y; 6Ob123/06s; 6Ob160/13t; 6Ob185/13v; 5Ob74/20y18.6.2020

Rechtssatz

1. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein.

2. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs 2 GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung nach § 6a Abs 4 GmbHG nicht erforderlich.

3. Die Einbringung eines Unternehmens in der Form der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile der Kommanditisten einer GmbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft bewirkt Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 142 HGB.

4. Das Verbot des § 81 GmbHG, dass eine Gesellschaft mbH keine eigenen Geschäftsanteile erwerben darf, und das Gebot der realen Kapitalsaufbringung (§§ 6 und 6a GmbHG) stehen einer Einbringung der Kommanditanteile der KG in die Komplementärgesellschaft dann nicht entgegen, wenn die Gesellschaft mbH reine Arbeitsgesellschafterin ohne eigenen Kapitalanteil an der KG war.

5. Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen.

Normen

GmbHG §52
GmbHG §62
HGB §142
HGB §202

6 Ob 8/00wOGH13.04.2000

Veröff: SZ 73/71

6 Ob 7/00yOGH28.06.2000
6 Ob 123/06sOGH31.08.2006

Auch; nur: Bei einer auch nach Handelsrecht zulässigen buchwertfortführenden Einbringung (§ 202 Abs 2 HGB) eines Unternehmens als Sacheinlage hat das Firmenbuchgericht im Zweifelsfall die korrekte Bewertung zu prüfen. (T1)<br/>Beisatz: Es besteht nämlich eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T2)

6 Ob 160/13tOGH16.12.2013

Vgl aber; Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T3); Veröff: SZ 2013/123

6 Ob 185/13vOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat schon im Geltungsbereich des HGB ausgesprochen, dass eine GmbH als Komplementärgesellschaft einer KG eine reine Arbeitsgesellschafterin sein kann, die über keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt (6 Ob 8/00w SZ 73/71), sodass das Argument von Weber/Straube (in Kastner/Stoll, Die GmbH & Co KG² [1977] 359) überholt ist. (T4); Veröff: SZ 2014/82

5 Ob 74/20yOGH18.06.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/53

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_001