Normen
AktG §52
AktG §65
AktG §178
AktG §219
AktG §224
AktG §225a
AktG §226
GmbHG §54
GmbHG §81
GmbHG §82
GmbHG §96
UmwG §5 Abs5
6 Ob 4/99b | OGH | 11.11.1999 |
Veröff: SZ 72/172 |
6 Ob 288/99t | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Kapitalerhaltungsvorschriften dienen dem im Gesellschaftsrecht verankerten Schutz des Gläubigers vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft und stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften dar. Das Firmenbuchgericht hat daher im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht die handelsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung von Amts wegen zu prüfen und allfällige Verstöße gegen Kapitalerhaltungsvorschriften wie das Verbot der Einlagenrückgewähr wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 73/14 |
4 Ob 252/02s | OGH | 19.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht hat allfällige Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrzunehmen. (T2) |
6 Ob 235/07p | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umwandlung einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Nach § 5 Abs 1 zweiter und dritter Satz UmwG idF ÜbRÄG 2006 (BGBl I 75/2006) muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Dabei muss mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten. (T3); Beisatz: Dem bei Umwandlung unter Errichtung einer GmbH & Co KG im engsten Sinn erforderlichen Gläubigerschutz ist bereits im Eintragungsverfahren Rechnung zu tragen. (T4); Veröff: SZ 2007/175 |
6 Ob 236/07k | OGH | 07.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 267/08w | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Errichtende Umwandlung einer GmbH in eine KG. (T5); Beisatz: Bei der errichtenden Umwandlung muss die Höhe der übernommenen Kommanditeinlagen (Hafteinlagen) die Höhe des entsprechenden Teils des Stammkapitals erreichen. (T6) |
6 Ob 226/09t | OGH | 15.04.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. (T7); Beisatz: Hier: Enkelverschmelzung. (T8); Veröff: SZ 2010/35 |
6 Ob 203/20a | OGH | 25.11.2020 |
vgl aber; Beisatz: Bei der up-stream-Verschmelzung kann das Vermögen der übertragenden Tochtergesellschaft negativ sein, sofern die Muttergesellschaft nach der Verschmelzung die (fälligen) Verbindlichkeiten sämtlicher Gläubiger (sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft) bedienen kann und durch die Übernahme des negativen Vermögens nicht selbst insolvenzreif wird. (T9)<br/>Beisatz: Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden. (T10)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/102 |
Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_001
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