OGH 5Ob107/90; 6Ob633/92 (RS0069897)

OGH5Ob107/90; 6Ob633/9222.4.2020

Rechtssatz

Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.

Normen

MRG §17 Abs2
MRG §45 Abs1

5 Ob 107/90OGH11.12.1990

Veröff: ImmZ 1991,102

6 Ob 633/92OGH04.02.1993

Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)

5 Ob 36/93OGH29.06.1993

nur T1

5 Ob 66/93OGH14.09.1993

Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)

5 Ob 67/98hOGH24.03.1998

Vgl auch; nur T1

5 Ob 12/01bOGH30.01.2001

Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18

5 Ob 23/01wOGH12.03.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)

5 Ob 134/08dOGH24.06.2008

Auch; nur T1

5 Ob 164/19gOGH22.04.2020

vgl; nur T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/31

Dokumentnummer

JJR_19901211_OGH0002_0050OB00107_9000000_001