OGH 1Ob36/82; 1Ob5/85; 3Ob110/92; 1Ob6/94; 1Ob2003/96g; 1Ob203/99f; 1Ob72/00w; 1Ob277/00t; 1Ob19/01b; 5Ob211/20w (RS0016514)

OGH1Ob36/82; 1Ob5/85; 3Ob110/92; 1Ob6/94; 1Ob2003/96g; 1Ob203/99f; 1Ob72/00w; 1Ob277/00t; 1Ob19/01b; 5Ob211/20w10.12.2020

Rechtssatz

Das Fischereirecht in fremden Gewässern in Kärnten kann als Grunddienstbarkeit nur durch Einverleibung und, wenn es an einem in das Grundbuch nicht aufgenommen öffentlichen Gut besteht, nur durch Urkundenhinterlegung erworben werden; die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut vermittelt noch keine Rechte.

Normen

ABGB §383
ABGB §481
Krnt FischereiG §2

1 Ob 36/82OGH24.01.1983

Veröff: SZ 56/11 = JBl 1985,32

1 Ob 5/85OGH20.03.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 36/82

3 Ob 110/92OGH20.01.1993
1 Ob 6/94OGH11.03.1994

Auch

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996
1 Ob 203/99fOGH27.08.1999

Beisatz: Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde. (T1)

1 Ob 72/00wOGH28.03.2000

Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Ersterwerb, egal ob ein solches Recht als Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es kann aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr aufgrund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden. (T2)

1 Ob 277/00tOGH27.02.2001

Auch; Beisatz: Auch erbrechtliche Vorgänge reichen zur Rechtsbegründung hin. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/33

1 Ob 19/01bOGH27.03.2001

Beis wie T1

5 Ob 211/20wOGH10.12.2020

vgl; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/120

Dokumentnummer

JJR_19830124_OGH0002_0010OB00036_8200000_006