Rechtssatz
Das Fischereirecht in fremden Gewässern in Kärnten kann als Grunddienstbarkeit nur durch Einverleibung und, wenn es an einem in das Grundbuch nicht aufgenommen öffentlichen Gut besteht, nur durch Urkundenhinterlegung erworben werden; die Ersichtlichmachung beim herrschenden Gut vermittelt noch keine Rechte.
1 Ob 203/99f | OGH | 27.08.1999 |
Beisatz: Auch bei Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechts steht dem Erwerber das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch im Lastenblatt des dienenden Gutes als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde. (T1) |
1 Ob 72/00w | OGH | 28.03.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für den Ersterwerb, egal ob ein solches Recht als Grunddienstbarkeit oder Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es kann aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr aufgrund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden. (T2) |
1 Ob 277/00t | OGH | 27.02.2001 |
Auch; Beisatz: Auch erbrechtliche Vorgänge reichen zur Rechtsbegründung hin. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/33 |
5 Ob 211/20w | OGH | 10.12.2020 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/120 |
Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00036_8200000_006