OGH 1Ob596/79; 6Ob219/20d (RS0061731)

OGH1Ob596/79; 6Ob219/20d25.11.2020

Rechtssatz

Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren, aber auch, daß solche nicht von der Gesellschaft, sondern von einem Gesellschafter im eigenen Namen verlangt werden können.

Normen

HGB §112
HGB §113

1 Ob 596/79OGH15.05.1979

Veröff: GesRZ 1980,37

6 Ob 219/20dOGH25.11.2020

nur: Die Regelung des Wettbewerbsverbotes ist in jeder Richtung der freien Gestaltung unter den Gesellschaftern überlassen. Es steht ihnen frei, Vertragsstrafen zu vereinbaren. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/104

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00596_7900000_003