Rechtssatz
Soweit zufolge §1503 Abs 7 Z 9 ABGB die Bestimmung des §1487a ABGB auf ein vor dem 1.1.2017 erworbenes Recht anzuwenden ist, gilt für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Verjährungsfrist, die mit dem Tod des Erblassers beginnt. Daher tritt die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist auch dann ein, wenn die kurze Frist bei Ablauf der langen Frist noch nicht abgelaufen sein sollte.
2 Ob 175/19b | OGH | 17.12.2019 |
Beisatz: Hier: Klage gegen den Staat (Bund) auf Abtretung des heimgefallenen (nunmehr: sich von ihm angeeigneten) Nachlasses. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20191022_OGH0002_0020OB00084_19W0000_001