OGH 2Ob49/19y (RS0132817)

OGH2Ob49/19y19.9.2019

Rechtssatz

§ 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben werden soll, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung bleibt.

Normen

ABGB idF des ErbRÄG 2015 §765 Abs2

2 Ob 49/19yOGH19.09.2019

Veröff: SZ 2019/89

Dokumentnummer

JJR_20190919_OGH0002_0020OB00049_19Y0000_001

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