Rechtssatz
Unter dem Begriff der Weiterverarbeitung werden Vorgänge verstanden, bei denen ein Dritter das vom Versicherungsnehmer gelieferte Produkt zu einem anderen Produkt umwandelt. Während bei der Weiterverarbeitung dem Produkt eine neue Form oder ein neues Aussehen verliehen werden, kommt es bei der Weiterbearbeitung „nur“ zu einer – die Form erhaltenden Bearbeitung.
Normen
EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.2
7 Ob 51/21g | OGH | 23.06.2021 |
Beisatz: Hier: Paradeiser (Tomaten)jungpflanzen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20190918_OGH0002_0070OB00081_19S0000_001
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