OGH 7Ob81/19s (RS0132847)

OGH7Ob81/19s18.9.2019

Rechtssatz

Bei der Nachbesserung geht es um Maßnahmen, die der Behebung des Mangels am Endprodukt dienen und das Endprodukt noch retten, sodass es nicht verworfen oder mit Preisnachlass verkauft werden muss. Bei der „anderen Schadenbeseitigung“ geht es um jene Fälle, in denen das Gesamtprodukt nicht mehr ordnungsgemäß hergestellt werden kann, aber eine Ausweichlösung zur weiteren Verwertung des Gesamtprodukts möglich ist. Eine Nachbesserung „des Endprodukts“ liegt demnach nur vor, wenn gleichzeitig auf die anderen Produkte eingewirkt wird. Erfolgt lediglich die Nachbesserung am gelieferten Produkt, so ist der Erfüllungsanspruch des Vertrags tangiert und der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Normen

EHVB 1993 Abschnitt A Z2 Pkt4.1.1.4

7 Ob 81/19sOGH18.09.2019
7 Ob 51/21gOGH23.06.2021

Beisatz: Abschnitt A, Z 2, Pkt 4.1.2.3. EHVB ‑ Paradeiser(Tomaten)jungpflanzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20190918_OGH0002_0070OB00081_19S0000_003