OGH 6Ob45/19i (RS0132792)

OGH6Ob45/19i24.7.2019

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht im Zivilprozess grundsätzlich nur zwischen den Parteien; eine Kostenersatzpflicht oder ein Kostenersatzanspruch Dritter wird nur ausnahmsweise angeordnet. Für die Akteneinsicht besteht keine solche Sonderregelung. Ein Kostenersatzanspruch des Akteneinsicht begehrenden Dritten besteht daher nicht.

Normen

ZPO §40
ZPO §219 Abs2

6 Ob 45/19iOGH24.07.2019

Veröff: SZ 2019/66

Dokumentnummer

JJR_20190724_OGH0002_0060OB00045_19I0000_004