OGH 14Os50/19p (RS0132696)

OGH14Os50/19p25.6.2019

Rechtssatz

Eine - notwendige Verteidigung begründende (§ 61 Abs 1 Z 1 StPO) - Anhaltung in Strafhaft anstelle in Untersuchungshaft iSd § 173 Abs 4 erster Satz StPO ist nur dann gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft (ohne aufschiebende Bedingung) beantragt und der Richter - nach Vernehmung des Beschuldigten - mit Beschluss ausgesprochen hat, dass sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StPO) vorliegen, hievon aber Abstand genommen wird, weil deren Zwecke aber auch durch gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können.

Normen

StPO §61 Abs1 Z1
StPO §173 Abs4

14 Os 50/19pOGH25.06.2019
14 Os 130/19bOGH25.02.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20190625_OGH0002_0140OS00050_19P0000_003