OGH 11Os60/19m (RS0132692)

OGH11Os60/19m25.6.2019

Rechtssatz

Mehrere Begehungsformen eines alternativen Mischdelikts können - weil sie eine strafbare Handlung bilden - nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen.

Verschafft sich der Täter eine verpönte Darstellung (als Tatobjekt des § 207a Abs 3 erster Satz StGB) und besitzt er sie anschließend, wird diese  - eine strafbare Handlung begründende - eine Tat demnach bis zu dem Zeitpunkt begangen (§ 67 Abs 1 StGB), in dem der Besitz endet.

Erstreckt sich die Tat über den zeitlichen Geltungsbereich verschiedener Normenlagen, ist das für den Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) maßgebliche Tatzeitrecht jenes, das zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, als sie zuletzt begangen wurde.

Normen

StGB §28
StGB §61
StGB §67
StGB §207a Abs3

11 Os 60/19mOGH25.06.2019
13 Os 71/19vOGH13.11.2019

Beisatz: Nur: Alternative - also rechtlich gleichwertige - Tatbestandsvarianten können nicht in (Konkurrenz oder) Scheinkonkurrenz zueinander stehen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20190625_OGH0002_0110OS00060_19M0000_002