OGH 14Os1/19g (RS0132645)

OGH14Os1/19g21.5.2019

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig (hier: mittelbare Bundesverwaltung), so ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend.

Normen

StGB §302

14 Os 1/19gOGH21.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20190521_OGH0002_0140OS00001_19G0000_001