Normen
StGB §302
14 Os 1/19g | OGH | 21.05.2019 |
Dokumentnummer
JJR_20190521_OGH0002_0140OS00001_19G0000_001
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 302 StGB stellt auf die Organstellung im funktionellen Sinn ab. Wird also ein in den Verwaltungsapparat eines Rechtsträgers organisatorisch eingebundener Beamter funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig (hier: mittelbare Bundesverwaltung), so ist für die Tatbestandserfüllung ausschließlich die Zurechnung des Organhandelns zu Letzterem ausschlaggebend.