OGH 14Os12/19z (RS0132689)

OGH14Os12/19z21.5.2019

Rechtssatz

Der Unwertgehalt von ideal konkurrierendem Beischlaf mit Unmündigen einerseits und Vergewaltigung andererseits wird im Fall einer durch die Tat bewirkten besonderen Erniedrigung des Opfers erst durch deren Unterstellung auch unter den jeweiligen Qualifikationstatbestand (§ 206 Abs 3 vierter Fall, § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) in seinem vollen Umfang erfasst.

Normen

StGB §201 Abs2 Fall4
StGB §206 Abs3 Fall1

14 Os 12/19zOGH21.05.2019

Beisatz: Denn während die Erfolgsqualifikationen von § 201 erster Fall StGB und § 206 Abs 3 erster Fall StGB (schwere Körperverletzung) jeweils dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit, schützen, ein unterschiedlicher Unwertgehalt der Tat demnach nur in den jeweiligen Grundtatbeständen (§ 201 Abs 1 StGB bzw § 206 Abs 1 StGB) zum Ausdruck kommt, wird der Unwertgehalt einer besonders erniedrigenden Vergewaltigung durch die Unmündigkeit oder die (im Fall des § 205 StGB) aktuell zustandsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung (und insofern erhöhte Schutzbedürftigkeit) des Opfers noch gesteigert. (T1)

11 Os 90/20zOGH07.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20190521_OGH0002_0140OS00012_19Z0000_002