OGH 2Ob34/18s (RS0132607)

OGH2Ob34/18s28.3.2019

Rechtssatz

Der Traktionserbringer, der das Triebfahrzeug einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zur Verwendung als Traktionsmittel zur Verfügung stellt, ohne auf dessen Einsatz weiteren Einfluss nehmen zu können, ist kein Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG.

Normen

EKHG §5 Abs1 IC

2 Ob 34/18sOGH28.03.2019

Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) zur Verfügung gestellt wird. (T1)<br/>Beisatz: Gilt auch, wenn das Triebfahrzeug samt Fahrer beigestellt wird. (T2); Veröff: SZ 2019/26

2 Ob 97/18fOGH24.06.2019

Auch; Beisatz: Beistellung eines Kleinwagenführers. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20190328_OGH0002_0020OB00034_18S0000_001