OGH 17Os8/18g (RS0132511)

OGH17Os8/18g26.2.2019

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von § 309 StGB nicht erfasst.

Normen

StGB §304
StGB §307
StGB §309

17 Os 8/18gOGH26.02.2019

Beisatz: Dies gilt sinngemäß auch für §§ 304 und 307 StGB. (T1)

14 Os 10/20gOGH23.04.2020

Vgl; Beis wie T1

14 Os 47/20yOGH15.12.2020

Vgl; Beis wie T1

14 Os 115/20yOGH15.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20190226_OGH0002_0170OS00008_18G0000_001