OGH 2Ob7/19x (RS0132523)

OGH2Ob7/19x29.1.2019

Rechtssatz

Die ausdrückliche Aufhebung einer Kontensperre (§ 178 Abs 3 AußStrG) durch Einräumen einer Verfügungsberechtigung an eine bestimmte Person ist nur dann erforderlich, wenn und soweit nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens – etwa aufgrund eines Erb-, Pflichtteils- oder Legatsübereinkommens – nicht der Alleinerbe oder alle Miterben gemeinsam über das Konto verfügungsberechtigt sein sollen. Sonst genügt nach § 179 AußStrG die mit Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses zur Überwindung der Sperre.

Normen

AußStrG §178
AußStrG §179

2 Ob 7/19xOGH29.01.2019

Beisatz: Durch die mit der Einantwortung bewirkte Universalsukzession, verliert jede todesbedingte Verfügungsbeschränkung ihre Grundlage; die Ausfertigung des Einantwortungsbeschlusses dient (nur) dem Nachweis gegenüber dem Kreditinstitut. (T1)<br/>Beisatz: Verweigert die Bank Verfügungen über das Konto, muss der Erbe seinen Anspruch im Rechtsweg durchsetzen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2019/11

2 Ob 14/21dOGH25.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20190129_OGH0002_0020OB00007_19X0000_001