OGH 6Ob218/07p (RS0123005)

OGH6Ob218/07p27.2.2019

Rechtssatz

Die Verwendung des Bildzeichens „*" wird der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht. Eintragungsfähig sind lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „&" oder „+" gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!", „?" oder „:". Der Firmenwortlaut muss aussprechbar sein. Die Bildzeichen müssen eine Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein. Beim verwendeten Zeichen muss klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll. Satzzeichen sind dabei deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar ist, dass sie nicht ausgesprochen werden.

Normen

UGB §18

6 Ob 218/07pOGH07.11.2007

Beisatz: Hier: „*" (T1); Beisatz: Verstößt die Firma einer - jedenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragenen - ausländischen Kapitalgesellschaft nicht sonst gegen die Firmenbildungsvorschriften der §§ 17 ff UGB, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, diese als Bestandteil der Firma der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst dann zuzulassen, wenn sie unter anderem unaussprechbare Bildzeichen wie etwa ein „*" enthält. (T2); Veröff: SZ 2007/173

6 Ob 30/13zOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Der erkennende Senat hält an dem Grundsatz fest, dass bei der Verwendung von Zeichen klar sein muss, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll, und dass unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollen. (T3)<br/>Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T4)

6 Ob 37/19pOGH27.02.2019

Auch; Beisatz: Hier: Zeichen „_“ (underscore). (T5); Beisatz: Die bloß verbale Beschreibbarkeit des Zeichens reicht für dessen Zulässigkeit im Firmenwortlaut nicht aus, würde dies doch auch für eine Wellenlinie, geometrische Formen, diverse Emoji-Figuren etc gelten. Derartige Bildzeichen gehören aber nicht mehr zu gewöhnlich gesprochenen Zeichen (und auch nicht zu Satzzeichen) und kommen daher als Firmenwortlaut nicht in Betracht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20071107_OGH0002_0060OB00218_07P0000_001

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