OGH 15Os40/07g (RS0122318)

OGH15Os40/07g25.6.2019

Rechtssatz

Ein unmittelbares Verleiten zu einer geschlechtlichen Handlung gegen Entgelt liegt vor, wenn die Zuwendung oder auch das bloße Anbieten von Entgelt für die Bereitschaft des (der) Jugendlichen zum Sexualkontakt ursächlich ist, das heißt das Opfer dadurch konkret zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt wird. „Verleiten" im Sinn des § 207b StGB bedeutet nichts anderes als „bestimmen", nämlich das Erwecken eines Handlungsentschlusses, wobei es nicht darauf ankommt, ob die jugendliche Person grundsätzlich zur Prostitution bereit war. Entscheidend ist vielmehr, dass sie in einzelnen konkreten Fällen durch das (unter Umständen über ihr Verlangen) angebotene oder zugewendete Entgelt tatsächlich zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen veranlasst worden ist.

Normen

StGB §207b Abs3

15 Os 40/07gOGH21.06.2007

Beisatz: Auch der zu einer - hier als Verleiten selbstständig vertypten - Bestimmungshandlung geleistete Tatbeitrag macht strafbar. (T1)

14 Os 37/19aOGH25.06.2019

Auch; Beisatz: Verleiten durch Entgelt kann auch durch (bloßes) Anbieten einer Bezahlung für eine geschlechtliche Handlung erfolgen. Verleiten im Sinn des § 207b StGB bedeutet nichts anderes als bestimmen, nämlich das Erwecken eines Handlungsentschlusses, wobei es nicht darauf ankommt, ob die jugendliche Person grundsätzlich zu geschlechtlichen Handlungen gegen Entgelt mit individuell noch nicht bestimmten Tätern bereit war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070621_OGH0002_0150OS00040_07G0000_001

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