OGH 6Ob82/07p (RS0122203)

OGH6Ob82/07p25.7.2019

Rechtssatz

Auch nach der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 6/01s ist in Verfahren, in denen eine Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 Fall 2 ZPO oder analog ein Nichtigkeitsantrag nach § 73 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005 nicht zulässig ist, an dem Grundsatz, dass die Zustellung an eine prozessunfähige Partei unwirksam ist, festzuhalten.

Normen

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2
ZPO §529 B2
ZPO §529 Abs1 Z2 C2a

6 Ob 82/07pOGH25.05.2007

Beisatz: Hier: Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung nach §§ 220 ff AußStrG1854. (T1)

6 Ob 228/09mOGH12.11.2009

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit einer Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse unter den Voraussetzungen der §§ 72 ff AußStrG gilt auch für die Fälle der sogenannten „Scheinrechtskraft", wenn sich nachträglich ein Abweichen der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse von der Aktenlage, zum Beispiel die fehlende Prozessfähigkeit einer Partei, herausstellen sollte. (T2)<br/>Bem: Hier: Frage, ob an Rechtsanwalt wirksam Vollmacht erteilt wurde. (T3)

1 Ob 155/10sOGH20.10.2010

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/132

2 Ob 98/19dOGH25.07.2019

Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00082_07P0000_001

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